Unsere Rechtsdienstleistungen
im Erb- und Eherecht (Nachlassplanung, Nachfolgeregelung und Scheidung)

Für Privatpersonen wie auch unternehmende

Zur Nachlassplanung und öfters gestellte Fragen:

Beratung

Wir beraten Sie zu allen Bereichen im Zusammenhang mit dem Erbrecht und Ehegüterrecht, inkl. Scheidung.

Testament

Wir entwerfen Ihr Testament nach Ihren Vorstellungen oder prüfen bereits errichtete.

Vorsorgeauftrag

Vermeiden Sie bei Urteilsunfähigkeit starke Eingriffe durch die KESB. Wir entwerfen Ihren Vorsorgeauftrag.

Generalvollmacht

Wer vertritt Sie vor Banken, Versicherungen etc., wenn Sie bspw. verunfallen? Wir beraten Sie.

Vorbereitung Erbverträge

Was mit dem Nachlass passiert, können Sie mit Ihren Nächsten verbindlich vereinbaren. Wir helfen gerne.

Erbteilungen

Wir setzen die Teilung um (insb. als Willensvollstrecker). Auch prüfen wir bestehende Erbteilungsverträge.

Vorbereitung Eheverträge

Sichern Sie sich und Ihren Ehepartner gegenseitig auch güterrechtlich ab. Wir beraten Sie gerne.

Konkubinatsvertrag

Auch unverheiratete sollten sich gegenseitig absichern. Mit einem Vertrag schaffen Sie klare Verhältnisse.

Gemeinsame Scheidung

Eine Scheidung geht schnell und günstig, wenn Sie sich einig sind. Wir errichten Ihre Scheidungsvereinbarung.

Nachlassplanung als zusammenfassender Ausdruck für fast aller obengeannten Dienstleistungen sollte möglichst früh erfolgen, um finanzielle Konflikte und familiäre Streitigkeiten zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie, jederzeit.

Öfters gestellte Fragen:

Gibt es Formvorschriften für das Testament?

Das Testament muss grundsätzlich handschriftlich vom Verfasser oder der Verfasserin errichtet werden. Es muss unbedingt mit dem Namen, Unterschrift, Ort und Datum versehen werden. Übrigens bieten sich verschiedene Möglichkeiten den überlebenden Ehegatten maximal zu begünstigen, auch trotz zu berücksichtigenden Kindern. Kontaktieren Sie uns!

Wozu braucht es einen Vorsorgeauftrag?

Demenz, Unfall oder Krankheit kann dazu führen, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Wer kümmert sich dann um Ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten? Regeln Sie nichts, wird die KESB aktiv und setzt einen Beistand ein. Auch bei verheirateten kann dies der Fall sein. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer Sie in Ihren Angelegenheiten und Interessen vertritt. Eine Beistandschaft muss nicht mehr nötig sein. Übrigens sind die gleichen Formvorschriften wie beim Testament zu beachten. Verwechseln Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit der Patientenverfügung. Mit dieser bestimmen Sie, wie sie medizinisch behandelt werden wollen, aber nicht wer sich um Ihre anderen Belange kümmert. Wir beraten Sie gerne.

Ist eine Generalvollmacht für Ehegatten sinnvoll?

Ehegatten können sich grundsätzlich nur bei alltäglichen Dingen gegenseitig vertreten. Beispielsweise bei grösseren Finanzgeschäften oder im Versicherungsbereich reicht die normale Ehegattenvertretung schnell nicht mehr aus. In solchen Fällen können Sie bei Verhinderung (aus welchen Gründen auch immer) sich grundsätzlich nur mit einer Generalvollmacht vertreten lassen. Im Unterschied zu einem Vorsorgeauftrag gilt die Vollmacht mit Unterzeichnung sofort und ermöglicht eine umfassende Vertretung, auch wenn man selbst noch urteilsfähig ist. Übrigens kann es angebracht sein, Generalvollmachten für die volljährigen Nachkommen vorzubereiten, denn ohne können diese Sie kaum vertreten.

Lohnt sich ein Erbvertrag?

Mit einem Erbvertrag schaffen Sie bereits zu Lebzeiten klare und verbindliche Verhältnisse zwischen Ihnen und Ihren Nächsten. Das kann Vor- sowie Nachteile haben und ist vom Einzelfall abhängig. Ein Erbvertrag ermöglicht beispielsweise eine verbindliche Regelung, was mit dem Vermögen auch nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehegatten geschehen soll. Damit auch möglich sind Erbverzichte, Maximalbegünstigung der überlebenden Ehegattin, Erbauskäufe etc. Ebenfalls geeignet ist ein Erbvertrag für Patchworkfamilien mit Kindern aus vorherigen Beziehungen. Ein Erbvertrag muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden, wir unterstützen Sie gerne.

Wie wird die Erbteilung abgeschlossen?

Die Aufteilung des Nachlasses des oder der Verstorbenen ist Sache der Erbengemeinschaft. Idealerweise schliessen die Erben einen Teilungsvertrag ab, welcher ausweist, wer was erhält. Mit Abschluss des Vertrags, inkl. Unterzeichnung durch alle Erben, löst sich die Gemeinschaft auf, sofern nicht ihr weiterbestehen vereinbart worden ist. Der Teilungsvertrag hat schriftlich zu sein. Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, erstellt dieser in der Regel einen Vertrag. Sie können uns als Willensvollstreckerin einsetzen, kontaktieren Sie uns. Im Übrigen übernehmen wir die Errichtung eines Teilungsvertrags auch als Nachlassliquidatorin, eine Erbengemeinschaft kann uns also auch nach einem Todesfall mit der Durchführung der Teilung beauftragen.

Wie beeinflusst ein Ehevertrag die Erbschaft?

Nicht nur erbrechtliche Aspekte haben Einfluss auf Ihren Nachlass. Ein ebenfalls wichtiges Instrument der Nachlassplanung ist bei verheirateten Personen der Ehevertrag. Denn mit dem Tod (oder der Scheidung) folgt zunächst die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung. Erst danach wird das Erbe verteilt. Mit einem Ehevertrag können Sie den ehelichen Güterstand, also die ehelichen Vermögensverhältnisse und letztlich Eigentumsverhältnisse, nach Ihren Bedürfnissen gestalten. Sie können zum Beispiel vorsehen, dass im Falle Ihres Todes nicht nur die Hälfte des während der Ehe gemeinsam errungenen Vermögens (Errungenschaft) an den überlebenden Ehegatten geht, sondern die ganze Errungenschaft. So wird die überlebende Ehegattin zusätzlich zum Erbe gegenüber den anderen Erbinnen begünstigt. Ein Ehevertrag muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Wir unterstützen Sie gerne.

Braucht es einen Konkubinatsvertrag?

Im Gegensatz zur Ehe gibt es für Konkubinate keine eigentlichen Güterstände. Mit einem Konkubinatsvertrag können Sie insbesondere die Eigentumsverhältnisse festhalten und so dafür sorgen, dass Ihre Partnerin im Ernstfall begünstigt ist. Der Konkubinatsvertrag ist ein geeignetes Instrument das Konfliktpotenzial im Todesfall oder Trennung zu reduzieren, ganz besonders bei Patchworkfamilien. Kontaktieren Sie uns!

Kanzleibüro Rechtsexperte mit Fachliteratur und Vermittlung Anwalt Ruswil

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