Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners – Nutzniessung am Nachlass nach Art. 473 ZGB

So sichern sich Ehepaare maximal ab

Das Schweizer Erbrecht enthält klare Regeln zur Aufteilung des Nachlasses. Dabei ist eine erbrechtliche maximale Begünstigung des Ehepartner auch möglich, ohne dass die gemeinsamen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Die besondere Möglichkeit bietet sich durch Art. 473 ZGB, der es erlaubt, den gesetzlichen Erbteil (inkl. Pflichtteil) gemeinsamer Nachkommen zugunsten des überlebenden Ehepartners mit einer Nutzniessung zu belasten. Dadurch müssen die Pflichtteile der Kinder nicht ausbezahlt werden. Damit kann der überlebende Ehegatte faktisch mit der ganzen Erbschaft begünstigt werden – jeweils hälftig als Nutzniesser und Eigentümer. Mit einem Ehevertrag kann zusätzlich die überhälftige Errungenschaftsbeteiligung zugunsten des Ehepartners vereinbart werden (sog. Vorschlagszuweisung).

Belastung des Erbteils, inkl. Pflichtteil, der Nachkommen

  • Der Erblasser kann den Erbteil gemeinsamer Kinder mit einer Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehepartners versehen.
  • Auch der Pflichtteil, der eigentlich unantastbar ist, kann damit belastet werden.
  • Die Kinder bleiben zwar Erben, können den Nachlass jedoch nicht sofort nutzen.

Anwendbarkeit nur bei gemeinsamen Nachkommen

  • Art. 473 ZGB gilt ausschließlich bei gemeinsamen Kindern oder Enkeln.
  • Bei Kindern aus früheren Beziehungen oder nur vorhandenen Eltern greift die Regelung nicht.
  • Ziel: Schutz des überlebenden Ehepartners bei gleichzeitiger Sicherung der Kindererbschaft für die Zukunft.

Mischfamilien und Sonderfälle

  • Bei gemischten Familien (gemeinsame und nichtgemeinsame Kinder) ist die Nutzniessung auf gemeinsame Nachkommen beschränkt.
  • Dafür ist eine klare Abgrenzung des Nachlassvermögens erforderlich. Wir unterstützen Sie gerne.

Fazit

Art. 473 ZGB ist eine wichtige Sonderregelung zur Absicherung des überlebenden Ehegatten im Todesfall.

  • Der überlebende Ehepartner erhält eine starke Absicherung durch die Nutzniessung.
  • Gemeinsame Kinder werden zwar in ihrem Pflichtteil eingeschränkt, können nach dem Tod des zweiten Elternteils jedoch frei über den Nachlass verfügen.
  • Gerade in Patchwork-Familien sind klare Nachlassregelungen unerlässlich. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie!