Das Vertretungsrecht beim urteilsunfähigen Partner

Auch ohne Vorsorgeauftrag kann der Ehegatte oder die Ehegattin den urteilsunfähigen Partner vertreten. Das Vertretungsrecht ist aber beschränkt. Es umfasst lediglich die nötigen Handlungen, welche zur Deckung des Unterhalts im üblichen Mass erforderlich sind sowie die Verwaltung des Einkommens und übrigen Vermögenswerte und wenn nötig die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. Kurz gesagt, beschränkt sich die Vertretung auf eine minimale Verwaltungstätigkeit. Sind darüber hinausgehende Tätigkeiten notwendig, ist ohne Vorsorgeauftrag die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich.

Dies kann kompliziert werden, zudem kann die Erwachsenenschutzbehörde die Vertretung einem Beistand übertragen.

Vermeiden Sie solche Szenarien bestmöglich. Wir beraten Sie gerne.